Bachelorarbeit
Abschlussarbeit Bachelor Nanostrukturtechnik PO2015
Kerndaten zur Bachelorarbeit
(ASPO § 13, 26; FSB § 8)
Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit, die in 12 Wochen anzufertigen ist. Die Abschlussarbeit soll bis zum Ende des 6. Fachsemesters (max. 8. Fachsemester) abgegeben werden. Sie besteht grundsätzlich aus einer schriftlichen Arbeit („Thesis"). Mit erfolgreicher Abgabe der Bachelorarbeit erhält der Studierende 10 ECTS-Punkte.
Das Thema der Abschlussarbeit darf erst vergeben werden, wenn der Prüfling mindestens 85 ECTS-Punkte im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich erlangt hat. (FSB § 8 Abs. 1)
Das Thema kann nur einmal aus triftigen Gründen mit Einverständnis des Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (ASPO § 26 Abs. 7)
Der Beginn der Abschlussarbeit ist vorher im Prüfungsamt anzumelden.
Die Begutachtung erfolgt durch den Betreuer bzw. die Betreuerin. (ASPO § 26 Abs. 12)
Es findet kein Abschlusskolloquium zur Abschlussarbeit statt. (FSB § 8 Abs. 4)
1. Form und Abgabe
Die Abschlussarbeit muss paginiert sowie mit einem Titelblatt, mit einem Inhaltsverzeichnis und mit einer Zusammenfassung versehen sein. Die schriftliche Ausfertigung muss gebunden sein und in zweifacher Ausführung im Prüfungsamt abgegeben werden. Die Abschlussarbeit ist zusätzlich elektronisch über das "Upload Portal" einzureichen.
Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. Am Ende der Arbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er/sie die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Arbeit bisher oder gleichzeitig keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt hat. Fehlt diese schriftliche Versicherung oder ist sie zwar vorhanden, entspricht sie jedoch nicht der Wahrheit, so ist die Abschlussarbeit nicht bestanden. (ASPO § 26 Abs. 11)
2. Sprache
Die Abschlussarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Im Falle der Vorlage der Abschlussarbeit in englischer Sprache ist neben einer Zusammenfassung in englischer Sprache eine weitere Zusammenfassung in deutscher Sprache erforderlich. (FSB § 8 Abs. 3)
3. Verlängerung
Für die Prüfung der Verlängerung der Grenzen ist der Prüfungsausschuss des Studienfachs zuständig, in welchem die Abschlussarbeit gefertigt wird. Ist die Abschlussarbeit fächerübergreifend, so wird ein zuständiger Prüfungsausschuss bestimmt. Sollte der Prüfling noch kein Thema für die Abschlussarbeit gewählt haben, müssen beide Prüfungsausschüsse einer Verlängerung zustimmen. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Verlängerung nicht in Betracht. (ASPO § 28 Abs. 8, § 13 Abs. 6)
Die Verlängerung der Bearbeitungszeit umfasst in der Regel einen Zeitraum von bis zu vier Wochen. (ASPO § 26 Abs. 5)
4. Externe Abschlussarbeiten
Die Anfertigung in der Industrie oder ext. Forschungseinrichtungen ist genehmigungspflichtig. (FSB § 8 Abs. 2)
- Schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuss
- Die Zustimmung durch den Prüfungsausschuss setzt eine ausreichende Anleitung der Studierenden durch die Einrichtung außerhalb der Fakultät für Physik und Astronomie voraus.
- Bestimmung eines prüfungsberechtigten Mitglieds der Universität Würzburg als Betreuer bzw. Betreuerin durch den Prüfungsausschuss
- Begutachtung der Abschlussarbeit durch einen universitären Betreuer bzw. Betreuerin und ein Vorgutachten des außeruniversitären Betreuers bzw. Betreuerin