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Fakultät für Physik und Astronomie

Masterarbeit

Abschlussarbeit

Master Nanostrukturtechnik PO2016

Kerndaten zur Masterarbeit

(ASPO § 13, 26; FSB § 8)

Die Masterarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit, die in 6 Monaten anzufertigen ist. Die Module "Fachliche Spezialisierung" und "Methodenkenntnis und Projektplanung" sind inhaltlich auf die Masterarbeit abgestimmt und sollen vor Beginn der Masterarbeit erfolgreich abgelegt werden.
Das Thema der Abschlussarbeit darf erst vergeben werden, wenn der Prüfling mindestens 40 ECTS-Punkte im Wahlpflichtbereich erlangt hat. (FSB § 8 Abs. 1)

Der Beginn der Module "Fachliche Spezialisierung" und "Methodenkenntnis und Projektplanung" ist jeweils im Dekanat anzumelden.  

Der Beginn der Abschlussarbeit ist vorher im Prüfungsamt anzumelden.

Die Begutachtung erfolgt durch den Betreuer bzw. die Betreuerin und den Zweitgutachter bzw. die Zweitgutachterin. (FSB § 8 Abs. 4)

Es findet kein Abschlusskolloquium zur Masterarbeit statt. (FSB § 8 Abs. 5)

1. Form und Abgabe

Die Abschlussarbeit muss paginiert sowie mit einem Titelblatt, mit einem Inhaltsverzeichnis und mit einer Zusammenfassung versehen sein. Die schriftliche Ausfertigung muss gebunden sein und in zweifacher Ausführung  im Prüfungsamt abgegeben werden. Die Abschlussarbeit ist zusätzlich elektronisch über das "Upload Portal" einzureichen.

Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. Am Ende der Arbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er/sie die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Arbeit bisher oder gleichzeitig keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt hat. Fehlt diese schriftliche Versicherung oder ist sie zwar vorhanden, entspricht sie jedoch nicht der Wahrheit, so ist die Abschlussarbeit nicht bestanden. (FSB § 8 Abs. 2)

2. Sprache

Die Abschlussarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Im Falle der Vorlage der Abschlussarbeit in englischer Sprache ist neben einer Zusammenfassung in englischer Sprache eine weitere Zusammenfassung in deutscher Sprache erforderlich. (FSB § 8 Abs. 3)

3. Verlängerung

Für die Prüfung der Verlängerung der Grenzen ist der Prüfungsausschuss des Studienfachs zuständig, in welchem die Abschlussarbeit gefertigt wird. Ist die Abschlussarbeit fächerübergreifend, so wird ein zuständiger Prüfungsausschuss bestimmt. Sollte der Prüfling noch kein Thema für die Abschlussarbeit gewählt haben, müssen beide Prüfungsausschüsse einer Verlängerung zustimmen. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Verlängerung nicht in Betracht. (ASPO § 13 Abs. 6)

Die Verlängerung der Bearbeitungszeit umfasst in der Regel einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten. (ASPO § 26 Abs. 5)

4. Externe Abschlussarbeiten

Die Anfertigung in der Industrie oder ext. Forschungseinrichtungen ist genehmigungspflichtig. (FSB § 8 Abs. 2)

  • Schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuss
  • Die Zustimmung durch den Prüfungsausschuss setzt eine ausreichende Anleitung der Studierenden durch die Einrichtung außerhalb der Fakultät für Physik und Astronomie voraus.
  • Bestimmung eines prüfungsberechtigten Mitglieds der Universität Würzburg als Betreuer bzw. Betreuerin durch den Prüfungsausschuss
  • Begutachtung der Abschlussarbeit durch einen universitären Betreuer bzw. Betreuerin, einen Zweitgutachter bzw. einer Zweitgutachterin und ein Vorgutachten des außeruniversitären Betreuers bzw. Betreuerin

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