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Fakultät für Physik und Astronomie

Prüfungen und Fristen

Prüfungen und Fristen im Studiengang

Bachelor Nanostrukturtechnik PO2015

Festlegung der ECTS-Punkte und Modulprüfungen

Die Festlegung der ECTS-Punkte und die vorgesehene Art der Leistungsbewertung (benotet/unbenotet) für die zu bestehenden Module aus den einzelnen Modulgruppen und Bereichen (Pflicht- und Wahlpflichtbereich sowie Bereich der Schlüsselqualifikationen) sind der Studienfachbeschreibung sowie den Modulbeschreibungen zu entnehmen.

Fristen

(ASPO §11 & §13)

1. Studienleistungen

Zum erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums Nanostrukturtechnik sind 180 ECTS-Punkte in einer Regelstudienzeit von sechs Semestern zu erlangen.
Hat der Prüfling die entsprechende Punktzahl nicht innerhalb der Regelstudienzeit erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, muss er diese innerhalb von zwei weiteren Fachsemestern nach dem Ende der Regelstudienzeit nachweisen, ansonsten gilt das Bachelor-Studium Nanostrukturtechnik als erstmals nicht bestanden.
Hat der Prüfling auch nach Ablauf eines weiteren Verlängerungssemesters nicht die erforderlichen 180 ECTS-Punkte erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Bachelor-Studium als endgültig nicht bestanden. (ASPO § 13 Abs. 4).

Dabei ist bei jeweils geringfügigem zeitlichem Überschreiten der Semestergrenze durch den Prüfungstermin oder durch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Zugehörigkeit der jeweiligen Prüfung zum betreffenden Semester maßgebend. (ASPO § 13 Abs. 4)

Überschreitet ein Prüfling aus wichtigem Grund eine der Fristen oder kann er aus wichtigem Grund Pflichtmodule innerhalb der vorgesehenen Semestergrenzen nicht erfolgreich ablegen, kann der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist gewähren. Ob der wichtige Grund für das Fehlen des Prüflings ausreichend ist, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. Bei Fehlen durch Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. (ASPO § 13 Abs. 6)

Bei Studienfachkombinationen entscheidet jeder Prüfungsausschuss jeweils über sein Studienfach. Achtung! Soweit eine bestimmte Prüfung im Falle des Nichtbestehens bis zum Ende des folgenden Fachsemesters zu erwerben und gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen ist, wird die Wiederholungsfrist durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. (ASPO § 13 Abs. 6 & 7)

2. Studiendauer

Um die Regelstudienzeit einhalten zu können, ist es zweckmäßig, die Module in einer bestimmten Reihenfolge zu belegen. Ihre Inhalte bauen vielfach aufeinander auf. Eine Orientierungshilfe für ein zeitlich abgestimmtes Studium gibt der Studienverlaufsplan. Bei der individuellen Studienplanung bieten die speziell zuständigen Fachstudienberater der Studienfächer bzw. die jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden und Studienfachverantwortlichen Hilfe. (ASPO § 11 Abs. 11)

Prüfungen

(ASPO § 4, 20, 27, 29, 33, 38; FSB § 5, 7; SFB)

1. Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP)

Der bzw. die Studierende hat bis zum Ende des zweiten Fachsemesters mindestens eines der Module 11-N-EIN, 11-E-M und 11-E-E zu bestehen und gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen. 
Im Falle des Nichterreichens dieser Vorgabe ist die GOP erstmalig nicht bestanden und kann einmal wiederholt werden, indem der Prüfling eines dieser Module am Ende des dritten Fachsemesters besteht und gegenüber dem Prüfungsamt nachweist. Wird auch diese Vorgabe nicht erreicht, so ist die GOP endgültig nicht bestanden, was zu einem endgültigen Nichtbestehen des Bachelor-Studiengangs Nanostrukturtechnik führt. (FSB § 5 Abs. 1)
 

2. Zweisemestrige Grundlagen-Module

Die zweisemestrigen Vorlesungen "Optik und Quantenphysik" (11-E-OAV) und "Quantenmechanik und Statistische Physik" (11-T-QS) schließen jeweils nach dem zweiten Vorlesungssemester mit einer mündlichen Prüfung ab. Die auf den Vorlesungen aufbauenden Übungsmodule "11-E-OA" und "11-E-AA" bzw. "11-T-SA" und "11-T-QA" sollten parallel zu den zugehörigen Vorlesungen belegt werden. Die Übungen schließen jeweils mit einer Klausur ab. 
Beide Klausuren müssen bestanden werden, die bessere der beiden Klausurnoten geht in die Gesamtnote ein.

3. Praktika

Das erfolgreiche Bestehen eines Praktikums erfordert die Versuchsvorbereitung, die erfolgreiche Versuchsdurchführung, die Erstellung eines Messprotokolls sowie gegebenenfalls die Auswertung mit Fehleranalyse und die Darstellung der Ergebnisse in einem Praktikumsbericht. Näheres wird in der SFB und der jeweiligen Modulbeschreibung geregelt. (FSB § 7)

4. Allgemeine Hinweise

Achtung! Zur Prüfung immer den Studierendenausweis und einen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) mitbringen. (ASPO § 27 Abs. 4)

Eingeschrieben an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg im Prüfungssemester. Achtung: In Urlaubssemestern dürfen keine Prüfungen abgelegt werden. (ASPO § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 3)

Erfüllen der Anmeldevoraussetzungen wie in den FSB bzw. SFB angegeben (z.B.: 50% der Punkte in Übungsblättern, Bestehen eines Praktikums etc.) (siehe SFB)

Die Prüfung darf noch nicht endgültig nicht bestanden sein. (ASPO § 20 Abs. 3)

Die Prüfung darf noch nicht erfolgreich abgelegt worden sein. (ASPO § 20 Abs. 4)

Die Anmeldung erfolgt durch elektronische Anmeldung. Die Studierenden können sich nur dann erfolgreich zu einer Prüfung anmelden, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (Übungsblätter etc.) erfüllen. Bei fehlender Anmeldung zu einer Prüfung wird die erbrachte Prüfungsleistung nicht bewertet. (ASPO § 20 Abs. 2 & 3, § 27 Abs. 2)


Eine Rücktrittserklärung von einer Prüfung ist an den Prüfungsausschuss zu richten und handschriftlich oder elektronisch per E-Mail über das Dekanat einzureichen.

Die Rücktrittsfrist von einer Prüfung endet 10 Werktage vor dem Prüfungstermin.

Wird die Frist überschritten und schreibt der Studierende die Prüfung nicht mit, so gilt diese trotzdem als abgelegt und somit als nicht bestanden. (ASPO § 20 Abs. 6, § 29 Abs. 1 & 2)

Die Anmeldefrist wird zu jedem Prüfungszeitraum über Aushänge oder elektronische Systeme (Webseite) durch den Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Die Studierenden haben die Aushänge bzw. Bekanntmachungen im Internet selbstständig zu beachten. (siehe ASPO § 20 Abs. 1, § 4 Abs. 2)

Der Prüfer kann pro Prüfling maximal einen zusätzlichen Prüfungstermin im selben oder folgenden Semester vereinbaren. Zwischen der ersten Prüfung und der Wiederholungsprüfung sollen mindestens zwei Wochen liegen. (ASPO § 33 Abs. 6)

Der Antrag auf Einsichtnahme ist an den Vorsitzenden des  Prüfungsausschusses zu richten und schriftlich oder in elektronischer Form über das Dekanat zu stellen. Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf nicht länger als vier Wochen her sein. (ASPO § 38 Abs. 1)